Nutzungshonorar

Bildernutzung – Nutzungshonorar

Bitte denken Sie daran: Je konkreter die Anfrage nach einer Nutzung meiner Bilder ist, um so konkreter kann mein Angebot ausfallen. Teilen Sie mir bitte per E-Mail mit, welche exakten Nutzungen beabsichtigt sind. Alle nachfolgend genannten Preise sind Netto-Preise! Von jeder Nutzung erwarte ich selbstverständlich ein Belegexemplar, dies kann auch ein PDF sein.

  • Eine Urhebernennung am Bild hat grundsätzlich IMMER zu erfolgen! Abweichungen davon sind schriftlich zu vereinbaren – und zu honorieren!
  • Urheber-Nennung Follow-Link (!) in der Form: „Ralf Salecker – www.salecker.info“
  • Urheber-Nennung bei Platzmangel in der Form: „www.salecker.info“
  • Erfolgt die Urhebernennung nicht direkt am Bild, ist ein Aufschlag von 50 Prozent zu entrichten. Der Urheber des Bildes muss immer eindeutig zuzuordnen sein.
  • Wird kein Urheber genannt, dann ist ein Aufschlag von 100 Prozent zu entrichten.
  • Aufschlag bei der redaktioneller Nutzung von Panorama-Fotos: + 100 %
  • Vertragsgrundlage sind die hier angegebenen Bedingungen!
  • Unterschiedliche Nutzungen werden selbstverständlich gesondert berechnet! Gerne kann auch ein pauschaler Paketpreis vereinbart werden. Dazu bedarf es konkreter Angaben durch den Kunden.

Das Problem mit der Urhebernennung: Viele scheinen der Meinung zu sein, auf die Nennung des Urhebers verzichten zu können. Dem ist aber nicht so! Selbst wenn keine explizite Vereinbarung über die Art und Weise existiert, muss eine jederzeitige eindeutige (!) Zuordnung von Bild und Urheber möglich sein. Eine Abweichung von dieser gesetzlich geregelten Selbstverständlichkeit ist eine zu honorierende Leistung. Eine fehlende Urhebernennung, in der von mir bestimmten Art und Weise stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, die zusätzliche Preisaufschläge nach sich zieht!

§ 13 (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

0) Zuschläge

  • Zuschlag bei der redaktionellen Nutzung von Panorama-Fotos: + 100 %
  • Für den Einsatz in Werbung und PR: + 50 %
  • Erfolgt die Urhebernennung nicht direkt am Bild, ist ein Aufschlag von 50 Prozent zu entrichten. In jedem Fall muss die eindeutige Zuordnung zum Urheber gewährleistet sein.
  • Erfolgt keine Urhebernennung, ist ein Aufschlag von 100% zu entrichten.
  • Sorgfaltspflicht: Erwirbt ein Kunde Nutzungsrechte, die eine kostenlose Weitergabe an Print- oder Online-Medien zur redaktionellen (!) Nutzung ermöglichen, hat der Kunde für die vereinbarte Urhebernennung zu sorgen. Geschieht dies nicht, hat der Kunde den Honoraraufschlag von 100% an den Urheber für das jeweilige Bild zu entrichten.

1) Online-Nutzung

Allgemeine oder redaktionelle Nutzung:

Unterschiedliche Nutzungen werden selbstverständlich gesondert berechnet. Es gelten immer nicht exklusive, einmalige (z. B. für eine Internetdomain, einen Print-Beitrag) oder zeitlich begrenzte Nutzungsrechte!

  • 1 Jahr: 60,- Euro
  • Nutzung zeitlich unbegrenzt: + 20,- Euro

Rabatt:

  • ab 5 Motiven: – 15 %
  • ab 10 Motiven: – 25 %

Die Bildmaße (online):

  • Breite: maximal 1000 Pixel
  • Höhe: maximal 1000 Pixel
  • Auflösung: 72 dpi

2) Nutzung in Print-Medien

Unterschiedliche Nutzungen werden selbstverständlich gesondert berechnet. Es gelten immer nicht exklusive, einmalige (z. B. für eine Internetdomain, einen Print-Beitrag) oder zeitlich begrenzte Nutzungsrechte!

Aufschlag bei der redaktionellen Nutzung von Panorama-Fotos: 100 %

3) Rabatt

  • ab 5 Motiven: – 10 %
  • ab 10 Motiven: – 15 %
  • ab 25 Motiven: – 25 %

Allgemeine Konditionen für die Nutzung von Bildern in den verschiedenen Medienbereichen

Grundsätzliches:

  • Je konkreter die Anfrage nach einer Nutzung meiner Bilder ist, um so konkreter kann mein Angebot ausfallen.
  • Vertragsgrundlage sind die hier angegebenen Bedingungen!
  • Der Umfang aller übertragenen Rechte wird bei Auftragserteilung vereinbart. Im Zweifelsfall gilt § 31 (5) UrhG.
  • Das Grundhonorar enthält ausschließlich das Recht, die Medien unmittelbar zu beliefern.
  • Eine werbliche, also nicht redaktionelle Verwendung, muss zusätzlich honoriert werden
  • Die Weitergabe an weiterverarbeitende Agenturen und Pressedienste ist zustimmungspflichtig. Sie bedingt einen Aufschlag von 100 % auf das Grundhonorar. Das Unternehmen ist zwingend auf den Urhebernennungsanspruch hinzuweisen! Dies ist auch zu überprüfen. Eine fehlende Urhebernennung in der vom Urheber verlangten Form verpflichtet zur Zahlung eines regulären Nutzungshonorars.
  • Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich eingeräumt wurde.
  • Der Weiterverkauf der Bilder ist nicht gestattet.
  • Rohdaten werden niemals ausgehändigt.

Bildnachweis:

  • Der Bildquellennachweis/Urhebervermerk gemäß § 13 UrhG wird grundsätzlich am (!) jeweiligen Bild verlangt.
  • Urheber-Nennung Follow-Link (!) in der Form: „Ralf Salecker – www.salecker.info“
  • Urheber-Nennung bei Platzmangel in der Form: „www.salecker.info“

Nutzungsdauer der Bildvorlagen:

  • Die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte werden für die jeweils vereinbarte Laufzeit und/oder Nutzungsart übertragen und erlöschen dann.
  • Digitale Bildvorlagen sind nach der Nutzung zu löschen.
  • Nutzungsdauerverlängerung: plus 50 % Zuschlag pro zusätzlichem Zeitintervall

Honorare, Kosten:

  • Die angegebenen Honorare beziehen sich auf das einmalige nichtexklusive Nutzungsrecht innerhalb des definierten Nutzungsumfangs!
  • Zusätzliche Nutzungen sind zusätzlich zu honorieren!
  • Die Honorarangaben sind in Euro, Netto ohne Mehrwertsteuer, immer bezogen auf ein einzelnes Bild.
  • Die Nutzungsrechte werden für Deutschland vergeben, soweit nicht anders angegeben.
  • Eine Weiterveräußerung ist nicht gestattet!
  • Servicekosten sind nicht Bestandteil der Nutzungshonorare. Sie werden gesondert berechnet.

Zuschläge, Nachlässe:

  • Zuschläge und Nachlässe beziehen sich immer auf das zum Zeitpunkt der Nutzung aktuelle Grundhonorar des jeweiligen Nutzungszweckes.
  • Exklusivrechte: Aufpreis nach Vereinbarung, soweit nicht anders angegeben.
  • Unterlassener Bildquellennachweis: plus 100% Zuschlag.

Vertragsstrafe bei nicht genehmigter Bild-Nutzung: das fünffache Honorar – (OLG Ffm Az. 11U 49/96(I/1), OLG Celle Az. 13U 81/96 + 13U 139/96).

Urheberrechtsverstöße sind Schadensersatzpflichtig!

„Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 13 Anerkennung der Urheberschaft“

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

„Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 31 Einräumung von Nutzungsrechten“

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt. (4) (weggefallen) (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

„Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 32 Angemessene Vergütung“

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. (2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. (2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden. (3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

„Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft“

(1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit 1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder 2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist. (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

Stand: 01.03.2020