Bitte denken Sie daran: Je konkreter die Anfrage nach einer Nutzung meiner Bilder ist, um so konkreter kann mein Angebot ausfallen. Teilen Sie mir bitte per E-Mail mit, welche exakten Nutzungen beabsichtigt sind. Alle nachfolgend genannten Preise sind Netto-Preise! Von jeder Nutzung erwarte ich selbstverständlich ein Belegexemplar, dies kann auch ein PDF sein.
Das Problem mit der Urhebernennung: Viele scheinen der Meinung zu sein, auf die Nennung des Urhebers verzichten zu können. Dem ist aber nicht so! Selbst wenn keine explizite Vereinbarung über die Art und Weise existiert, muss eine jederzeitige eindeutige (!) Zuordnung von Bild und Urheber möglich sein. Eine Abweichung von dieser gesetzlich geregelten Selbstverständlichkeit ist eine zu honorierende Leistung.
§ 13 (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Unterschiedliche Nutzungen werden selbstverständlich gesondert berechnet. Es gelten immer nicht exklusive, einmalige (z. B. für eine Internetdomain, einen Print-Beitrag) oder zeitlich begrenzte Nutzungsrechte!
Rabatt:
Die Bildmaße (online):
Unterschiedliche Nutzungen werden selbstverständlich gesondert berechnet. Es gelten immer nicht exklusive, einmalige (z. B. für eine Internetdomain, einen Print-Beitrag) oder zeitlich begrenzte Nutzungsrechte!
Aufschlag bei der redaktionellen Nutzung von Panorama-Fotos: 100 %
Einsatz der Bilder für Ansichtskarten, Tassen, Kissen usw.
Auflage bis:
Werden mehrere Bilder auf einer Postkarte eingesetzt gilt eine Rabattstaffelung:
Grundsätzliches:
Bildnachweis:
Nutzungsdauer der Bildvorlagen:
Honorare, Kosten:
Zuschläge, Nachlässe:
Vertragsstrafe bei nicht genehmigter Bild-Nutzung: das fünffache Honorar – (OLG Ffm Az. 11U 49/96(I/1), OLG Celle Az. 13U 81/96 + 13U 139/96).
Urheberrechtsverstöße sind Schadensersatzpflichtig!
„Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 13 Anerkennung der Urheberschaft“
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
„Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 31 Einräumung von Nutzungsrechten“
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt. (4) (weggefallen) (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
„Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 32 Angemessene Vergütung“
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. (2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. (2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden. (3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
„Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft“
(1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit 1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder 2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist. (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
Stand: 01.03.2020
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